3 Die Strafklägerin nahm mit Schreiben vom 23. November 2021 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies die Kammer die Beweisanträge Ziff. 1 - 3 ab. Die Beweisanträge Ziff. 4 und 5 wurden gutgeheissen und die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Zur Begründung der Abweisung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im vorerwähnten Beschluss verwiesen (pag. 698 ff.).