3. Das Filmmaterial der IV-Stelle Bern zwecks einer Beweissicherung vor Ort (BvO) im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 (an insgesamt 19 Tagen), wonach der Beschuldigte versteckt und ohne dessen Wissen observiert und gefilmt worden ist, sei mit Blick auf die umstrittenen medizinischen Verhältnisse durch eine medizinische und unabhängige Gutachterstelle auswerten zu lassen. Dabei sei dem Gutachter das vollständige Filmmaterial zur Verfügung zu stellen, und es seien dem Beschuldigten seine Frage- und Mitwirkungsrechte hierzu zu gewähren. 4. Der Beschuldigte sei an der Berufungsverhandlung gerichtlich zu befragen.