Es sei ein gerichtsmedizinisches Obergutachten (im Sinne eines Aktengutachtens) zum gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten für den umstrittenen Deliktszeitraum, insbesondere am fraglichen 4. September 2013, zu erstellen, dies unter Beizug sämtlicher sich in den amtlichen Strafakten befindlichen Arzt- und Spitalberichten seit dem Arbeitsunfall auf einer Baustelle vom 31. März 1995 bis heute. 2. Ueberdies sei ein gerichtsmedizinisches Obergutachten zum Untersuchungsbericht von der RAD- Ärztin D.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2013 und später vom 24. April 2014 zu erstellen.