Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 693 f.). Die Strafklägerin teilte mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 695). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erklärte sie ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte schriftliche Anträge (pag. 733). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. und 21. Juli 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und einer Übersetzerin statt (pag.