Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 48'884.10 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 2'500.10) entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 46'384.00 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 2'500.10) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (beides exkl. Übersetzungskosten), ausmachend CHF 10'486.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).