_, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30. März 2019 in Zürich, Bern und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.