135 kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diesen mit legalen Mitteln erworben hat. Im Übrigen sei daran erinnert, dass auch bei den Einbruchdiebstählen Autoschlüssel behändigt wurden. Der Beschuldigte hat auch keinen Anspruch auf die Rückgabe des Autoschlüssels. Die folgenden Gegenstände werden somit in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: 1 Mobiltelefon iPhone 6S (IMEI: ________) (Nr. 7) 1 Autoschlüssel Audi (Nr. 70) 1 Mobiltelefon iPhone (IMEI: ________ ohne SIM-Karte) (Nr. 77)