BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 69 StGB). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone im Rahmen der Einbruchdiebstähle verwendete. Sie dienten damit der Begehung von Straftaten und könnten, würden sie denn nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Aus Sicht der Kammer liegt eine weiterbestehende Gefährdung vor, weshalb das Bedürfnis an der Vernichtung der Mobiltelefone dem Wunsch des Beschuldigten, diese wieder zurück zu erhalten, klarerweise überwiegt.