Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; BGE 124 IV 123; BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.