4326, pag. 4396). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keiner legalen Tätigkeit nachging, ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes klar, dass dieser Bargeldbetrag aus deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen stammt. Andernfalls wäre er auf die Verfahrenskosten angerechnet, nicht jedoch dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 1'546.10 wird somit als Deliktsgut in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen.