134 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen sollen, Nachachtung verschafft werden. Anlässlich der Anhaltung vom 30. März 2019 konnten in den Effekten des Beschuldigten CHF 1'020.00 sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 4326, pag.