38. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände, Bst. D. Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 5229), ist mit Ausnahme der oberinstanzlich herausverlangten Vermögenswerte und Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7 oben). 39. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 5216) erneut die Aufhebung der Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 1’020.00 und die Herausgabe an den Beschuldigten.