für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Urteilseröffnung ein zweiter Reisezuschlag in der Höhe von CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde zugesprochen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2, S. 2). Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Davon ausgenommen sind die Übersetzungskosten von CHF 1’422.40. IX. Verfügungen