Die Tätigkeit der Anwältin hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin im Verfahren selbst zu konzentrieren (Ziff. 1.1, S. 2). Weiter ist der unter dem Posten «Verhandlung Obergericht» geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3 1/2 Stunden zu kürzen. Demgegenüber wird Rechtsanwältin B.________ für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Urteilseröffnung ein zweiter Reisezuschlag in der Höhe von CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde zugesprochen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff.