133 Dispositiv. Der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Kostennote vom 30. August 2022 (pag. 5230 ff.) abgestellt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin B.___