BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'000.00, zu tragen hat. 37. Amtliche Entschädigung 37.1 Erstinstanzliches Verfahren Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5412). Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem