Die auf den Beschuldigten anteilsmässig entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 31'467.10 (vgl. Bst. B. Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5218) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 36.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 8'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).