5465) Belege für ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 37'359.10 zu den Akten (pag. 5466 f.). Dabei handelt es sich um die gleichen Unterlagen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden. Die Zivilklage der C.________ AG wird, auch angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots, i.S.v. Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen. VIII. Kosten und Entschädigung