1897 ff.), weshalb der Zivilpunkt diesbezüglich bestätigt werden kann. Die Forderung ist ausgewiesen (pag. 1930). Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5411). Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 418 Abs. 3 StPO zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 19'391.45 Schadenersatz an die D.________ AG unter solidarischer Haftung I.________ ________ und E.________ für den gesamten Betrag.