34. Forderung der D.________ AG (Zivilklägerin) Die Vorinstanz sprach der D.________ AG, die von ihr geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 19'391.45 (pag. 1930) zu. Sie verurteilte den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ ________ und E.________ zu entsprechender Zahlung an die Zivilklägerin (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5411). Die Zivilklägerin liess sich oberinstanzlich nicht vernehmen. Vorliegend erfolgen Schuldsprüche bezüglich den betreffenden Sachverhalt (Deliktsblatt 41; pag. 1897 ff.), weshalb der Zivilpunkt diesbezüglich bestätigt werden kann.