Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt. Mit Bezug auf die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend. In subjektiver Hinsicht setzt die Verschuldenshaftung Urteilsfähigkeit voraus (vgl. statt vieler KESSLER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen).