33. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu beziffern. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft sie nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR;