SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10). Vorliegend ist das öffentliche Interesse auf Grund des Verschuldens des Beschuldigten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich. Das Interesse des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz bzw. Besuche in der Schweiz fallen demgegenüber lediglich leicht ins Gewicht, zumal die bisher gelebten familiären Beziehungen in gleicher Art auch ausserhalb der Schweiz weitergelebt werden können. Es rechtfertigt sich deshalb aufgrund der zahlreichen Delikten und Vorstrafen die Dauer der Landesverweisung auf zwölf Jahre festzulegen. VII. Zivilpunkt