130 32.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems (SIS) ist vorliegend, da der Beschuldigte EU-Bürger ist, nicht zu verfügen. 32.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor.