Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer, BGE 145 IV 55 E. 3.3. Der Beschuldigte wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und demnach eines Verbrechens schuldig erklärt. Die verübten Delikte haben die öffentliche Ordnung so schwer verletzt, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Lebens gefährdet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4 bezüglich gewerbsmässigem Diebstahl). Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten arg getrübt (pag. 4010 ff.).