Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer, BGE 145 IV 55 E. 3.3. Der Beschuldigte wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und demnach eines Verbrechens schuldig erklärt.