Zudem verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen resp. nicht über genügend finanzielle Mittel, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen (Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit sind nämlich u.a. genügend finanzielle Mittel, damit der nichterwerbstätige Ausländer nicht sozialhilfeabhängig wird; Art. 24 Anhang I FZA; vgl. dazu auch Factsheet des Staatssekretariats für Migration SEM betreffend Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit). Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v.