Der Beschuldigte kann keine Arbeitstätigkeit in der Schweiz vorweisen, welche ihm nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde. Gestützt auf die Erwägungen ist fraglich, ob sich der Beschuldigte auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizügigkeit nur Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ihren Familienangehörigen eingeräumt. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen resp.