Weiter statuiert das FZA zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1). Der Beschuldigte kann keine Arbeitstätigkeit in der Schweiz vorweisen, welche ihm nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde.