Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Weiter statuiert das FZA zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht.