Weder handelt es sich dabei um eine besonders intensive familiäre oder emotionale Beziehung noch um die durch Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie. Entsprechend steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor. 32.3 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus.