Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ vom 12. August 2022 ist hingegen zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten vom Gesundheitsdienst altersentsprechend als gut beurteilt werde (pag. 5185). Der Beschuldigte ist demnach nicht auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen. Der gesundheitliche Aspekt steht folglich einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben. Wie ausgeführt ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art.