Bei Personen, die sich nicht auf ein konkretes Aufenthaltsrecht nach FZA berufen können, ist dieses nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.1; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.6). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art.