24 Anhang I FZA); schliesslich können aufenthaltsberechtigte Personen gewisse Familienangehörige in den Aufnahmestaat mitnehmen, darunter u.a. Nachkommen ab 21 Jahren, denen Unterhalt gewährt wird. In diesen Fällen wird der ausreichende Unterhalt durch die aufenthaltsberechtigte Person gesichert (Art. 3 Anhang I FZA). Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 Bst.