Arbeitssuchende haben ein grundsätzlich sechsmonatiges Aufenthaltsrecht (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); ein Aufenthaltsrecht besteht auch für Personen, welche bezahlte Dienstleistungen entgegennehmen (Art. 23 Anhang I FZA); Nichterwerbstätige besitzen dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ein ausreichendes Auskommen («ausreichende finanzielle Mittel […], so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen») und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen (Art. 24 Anhang I FZA);