Auch liege kein unechter Härtefall vor. Das FZA sei zwar zu beachten, aber aufgrund der enormen Anzahl von Delikten und den dabei entstandenen erheblichen Sachschäden, die in keinem Verhältnis zu den erwirtschafteten Deliktsbeträgen stünden, bestehe im Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Landesverweisung von 12 Jahren, wie die Vorinstanz ausgesprochen habe, sei verhältnismässig und nicht zu beanstanden (pag. 5222).