30. Vorbringen der Parteien Die Verteidigerin machte im oberinstanzlichen Parteivortrag keine Ausführungen zur Landesverweisung (pag. 5211 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, es seien Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung vorliegend. Auch sei von keinem echten Härtefall auszugehen. Der Beschuldigte habe zwar Schwestern in der Schweiz, habe diese aber lediglich ein paar Mal besucht. Der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht integriert. Auch liege kein unechter Härtefall vor.