Die Wiedereingliederungsmöglichkeit in Rumänien würden als in hohem Masse für intakt erachtet. Auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschuldigten hätten durch die zahlreichen, innerhalb kurzer Zeit in der halben Schweiz begangenen Einbrüche unter anderem in Wohnhäuser die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Sie seien als gefährliche Kriminelle einzustufen.