43 StGB kommt bei vorliegendem Strafmass nur der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 894 Tagen (30. März 2019 bis 8. September 2021 wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe per 9. September 2021 vorzeitig angetreten wurde (pag. 5319 f.). 122 VI. Landesverweisung