28. Konkretes Strafmass Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die Kammer an die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten als Höchstmass gebunden. Es ist folglich auch oberinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten zu erkennen. Unter Berücksichtigung von Art. 42 und Art. 43 StGB kommt bei vorliegendem Strafmass nur der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht.