Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 27.4 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, wäre nach Ansicht der Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 10 Monate auf 96 Monate respektive 8 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt.