5209 Z. 39 ff.). Unangebracht war insbesondere auch sein Verhalten bei den Konfrontationseinvernahmen (pag. 3707 Z. 24, pag. 3711 Z. 166 f., pag. 3718 Z. 448 f., pag. 3720 Z. 517 ff., pag. 3773 Z. 138 f.). Des Öfteren bemühte er die Justizbehörden unbegründet. Dies begann bereits anlässlich seiner Anhaltung. Entgegen seiner Angabe, ko-