Bereits beim Eintrittsgespräch habe er angegeben, mit den Diebstählen nichts zu tun zu haben. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte nicht sonderlich kooperativ. Er legte ein forderndes und überhebliches Verhalten an den Tag: So wollte er beispielsweise eine «einvernehmliche» Vereinbarung (pag. 4130) und verlangte mehrere Konfrontationseinvernahmen unter Angabe deren Reihenfolge und Dauer (pag. 4174). Auch erklärte er mehrfach gegenüber Ermittlungsbeamten, sie seien auf dem falschen Weg (pag. 3692 Z. 111 ff.). Auch vor Berufungsinstanz wollte er den Anwesenden sodann die Sache «erklären» (pag. 5209 Z. 39 ff.).