Es sei aber auch schon zu kleineren Regelverstössen, die zu Disziplinarsanktionen (zwei Disziplinarmassnahmen und zwei schriftliche Verwarnungen) geführt hätten, gekommen. Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte zu verstehen, seiner Ansicht nach eine bessere Beurteilung verdient zu haben (pag. 5203 Z. 34 ff.). Dem aktuellen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ ist sodann weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte das therapeutische Angebot nicht in Anspruch nehme. Bereits beim Eintrittsgespräch habe er angegeben, mit den Diebstählen nichts zu tun zu haben.