O., N 334 ff.). Der oberinstanzlich eingeholte Vollzugsbericht vom 12. August 2022 (pag. 5184 ff.) steht mit dem Führungsbericht vom 20. April 2021 (pag. 5094 f.) im Einklang. Dem Beschuldigten wird grossmehrheitlich höfliches und korrektes Verhalten bzw. Kooperationsbereitschaft zugeschrieben. In der Regel halte er sich an die Anweisungen des Vollzugspersonals. Es sei aber auch schon zu kleineren Regelverstössen, die zu Disziplinarsanktionen (zwei Disziplinarmassnahmen und zwei schriftliche Verwarnungen) geführt hätten, gekommen.