So wurde er in Italien – nebst weiteren Verurteilungen – in den Jahren 2016 sowie 2019 wegen Hausdiebstahls (pag. 4034) sowie in Deutschland ebenfalls im Jahr 2016 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt (pag. 4012). Der Beschuldigte bestritt vor erster und vor oberer Instanz diese einschlägigen Vorstrafen (pag. 5204 Z. 8 ff., pag. 5209 Z. 22 ff.). Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten.