II.2., S. 9). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat auch hier aufgezeigt, dass er sich um die geltende Rechtsordnung schlicht foutiert. Vorliegend ist deshalb für jede Fahrt eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angezeigt. Davon sind wiederum 2/3, d.h. 253 Tage Freiheitsstrafe, zu asperieren 26.5 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe Nach Vornahme der Asperation resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 86 Monaten.