In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 49) erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, was 24 Monaten entspricht. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen 1/3, d.h. 8 Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.