Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und seiner Mittäter und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Der Beschuldigte wusste, dass sein Aufenthalt respektive jener der Bandenmitglieder in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten jeweils widersprach. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Hausfriedensbrüche wären vermeidbar gewesen. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (Ziff.