186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Vorliegend sind 49 Fälle zu beurteilen. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und seiner Mittäter und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher.